§ 53 Unbefugtes Tragen der Uniform
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
WG 2001
Gliederung
4. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 53 Unbefugtes Tragen der Uniform
Wer dem § 35 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
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