§ 52 Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
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