§ 5 Verleihung von Kommandostellen
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
§ 5 Verleihung von Kommandostellen — WG 2001
Zu bestellen sind
1. die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und
2. die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.
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