§ 48b Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des § 56a Abs. 4 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
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