§ 48b Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
§ 48b Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ — WG 2001
Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des § 56a Abs. 4 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden