§ 47 Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 47 Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen — WG 2001
Wer einen Soldaten durch Gewalt oder Drohung oder Einschüchterung oder Verletzung an der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.