§ 19 Präsenzdienstarten — WG 2001
(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Milizübungen oder
3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
7. außerordentliche Übungen oder
8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
§ 8 APSG · APSG · Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
§ 8 Anrechnungsbestimmungen
… 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 WG 2001, 2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bis zu zwölf Monaten, 3. des Ausbildungsdienstes und 4. des Zivildienstes, während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.…
§ 6 W-MVG · W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 6 Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume
…Beitragsleistungen für entgeltfreie Zeiträume § 6. (1) Der oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach § 6a und eines Auslandsdienstes nach § 12c des Zivildienstgesetzes (ZDG…
§ 87 LAG · LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 87 Beitragsleistung in besonderen Fällen
…2016. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. (2) In den Fällen des § 19 Abs. 1…
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