§ 13 Ergänzungsbehörden
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
WG 2001
Gliederung
(1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das jedenfalls für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.
(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden