Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
1. zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen,
2. zum Verfahren,
3. zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers,
4. zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung und
5. gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3
zu enthalten haben.
Rückverweise
WFöG · Wasserstoffförderungsgesetz
§ 8 Verfahren, Vertrag
…in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß § 7 aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU Innovationsfonds abgewichen werden. (3) Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU…