(Anm.: Abs. 1 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)
(Anm.: Abs. 2 gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 640/1987, als Landesgesetz)
(3) Wer eine geförderte Wohnung nicht als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung bezieht, ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden und eine Abtretung des Mietrechtes an diese Personen gemäß § 12 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, nicht in Betracht kommt.
Gemeinsame Maßnahmen Bund und Länder bei Personalaufwand für Lehrer, Wohnbauförderung und Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 2 Artikel 2
…§ 11 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 nicht abgewichen wird. (3) Der Bund wird auf Dauer § 21 Abs. 3 und § 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984 , § 40 Wohnhaussanierungsgesetz , § 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 5 Abs. 1 letzter Satz und 4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder inhaltlich entsprechende Bestimmungen…
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