§ 15
In Kraft seit 01. Januar 1985
Up-to-date
(1) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere aus Wohnbauforschungsmitteln geförderte Forschungsvorhaben kostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesministerium für Bauten und Technik kann diese Verpflichtung zeitlich begrenzen. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist bei den Wohnbauforschungsmitteln zu vereinnahmen.
(2) Aus dem Verkauf von Druckwerken, in denen Forschungsergebnisse veröffentlicht werden, darf der Förderungsnehmer keinen Gewinn erzielen.
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