§ 17 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 20. Juli 2022
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§ 17 Sprachliche Gleichbehandlung — WEviG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 19 WEviG · WEviG · Wählerevidenzgesetz 2018
§ 19 In- und Außerkrafttreten
…Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft: 1. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2017; 2. die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2018. Gleichzeitig tritt das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2015, außer Kraft. (2) § 17…
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