§ 16 Verweisungen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 16 Verweisungen — WEviG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4 WEviG · WEviG · Wählerevidenzgesetz 2018
§ 4 Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)
…übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in…
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