§ 13 Fristen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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