§ 1 Führung der Wählerevidenz — WEviG
(1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.
(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.
(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
§ 19 WEviG · WEviG · Wählerevidenzgesetz 2018
§ 19 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft: 1. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2017; 2. die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2018. Gleichzeitig tritt das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2015, außer Kraft. (2) § 17…
§ 2 Voraussetzung für die Eintragung
…1) In der Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Personen zu erfassen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des…
§ 4 Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)
…1) Die Gemeinden haben die Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Art. …
§ 3 Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
…1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet…
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