§ 13b Kooperation der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren
In Kraft seit 25. April 2017
Up-to-date
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann auf Ersuchen eines nationalen Gerichts eine Stellungnahme im Rahmen eines Schadenersatzverfahrens nach §§ 37a ff. KartG 2005 abgeben, wenn die Bundeswettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.
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