§ 10a Anmeldegebühren — WettbG
(1) Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005) ist eine Pauschalgebühr von 6 000 Euro zu entrichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die zulässigen Entrichtungsarten nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat halbjährlich ein Neuntel der eingenommenen Anmeldegebühren an die Bundesministerin für Justiz zu überweisen und diese hat die überwiesenen Beträge als Justizverwaltungsgebühren zu vereinnahmen.
(2) Die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags (§ 11 Abs. 1 KartG 2005) beginnt erst mit ordnungsgemäßer Vergebührung zu laufen, frühestens aber mit Einlangen der Anmeldung. Die ordnungsgemäße Vergebührung ist in der Anmeldung nachzuweisen.
§ 11 KartG 2005 · KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 11 Prüfungsantrag
…1) Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. (1a) Die Frist nach Abs. 1…
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