§ 59 Vollziehung
In Kraft seit 01. Oktober 2006
Up-to-date
WEG 2002
Gliederung
12. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 59 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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