§ 58b Übergangsbestimmungen zur Grundbuchs-Novelle 2012
§ 58b Übergangsbestimmungen zur Grundbuchs-Novelle 2012 — WEG 2002
§ 58b Übergangsbestimmungen zur Grundbuchs-Novelle 2012 — WEG 2002
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
Inkrafttretungsdatum
21. April 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40138441
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) § 3 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums nach dem 30. April 2012 gestellt wird.
(3) § 10 Abs. 3 und 4 in der geänderten Fassung ist anzuwenden, wenn im Fall einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung das darüber geführte Verfahren nach dem 30. April 2012 geendet hat oder im Fall einer einvernehmlichen Nutzwertfestsetzung das neue Gutachten nach dem 30. April 2012 erstattet wurde.
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