§ 53 Gerichtsgebühren
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
WEG 2002
Gliederung
11. Abschnitt Verfahrens- und gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 53 Gerichtsgebühren
Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
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