§ 51 Übergehen in Wohnungseigentum
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.
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