§ 50 Rechte von Miteigentumsbewerbern
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.
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