§ 46 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden