§ 46 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
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§ 46 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge — WEG 2002
Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.
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