Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.
Rückverweise
WEG 2002 · Wohnungseigentumsgesetz 2002
§ 42 Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
…wohnungseigentumstaugliche Objekte noch keine Wohnungseigentumsbewerber vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die Wohnungseigentumsbewerbern nach § 41 Abs. 2 und § 44 zustehen würden. 2. Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen. (3) Die Anmerkung kann nur auf Antrag…
§ 52 Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
…von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (§ 32 Abs. 4); 10. Zustimmung zur Nachfinanzierung (§ 41); 11. Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz (§ 44). (2) In den in Abs. 1 angeführten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in §…