§ 44 Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz
§ 44 Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz — WEG 2002
§ 44 Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz — WEG 2002
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Inkrafttretungsdatum
01. August 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40120314
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.
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