(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist im Sinn eines leistbaren Wohnens – und in Ergänzung zur Wohnbauförderung der Länder – die Finanzierung und Förderung sowohl einer kurz- und mittelfristig erhöhten Wohnbautätigkeit und damit ein erhöhtes Wohnungsangebot in Miete und Wohnungseigentum in Österreich als auch die Weiterreichung erzielbarer Kostenvorteile unmittelbar an die endbegünstigten Wohnungsnutzer.
(2) Zur Umsetzung dieses Ziels sollen an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften langfristige und kostengünstige wohnbaubezogene Kredite vergeben werden, welche der Finanzierung
1. von Maßnahmen zur Stadtentwicklung, zur Stadterneuerung oder zur Errichtung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur oder
2. von Maßnahmen zur Schaffung energieeffizienten Wohnraums im Neubau oder Altbestand
dienen.
(3) Kreditvergaben an Gebietskörperschaften gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dürfen ausschließlich für die Finanzierung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur erfolgen.
Rückverweise
WBIB-G · Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
§ 3 Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln
…1) Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben…
§ 10 Schlussbestimmungen
…auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (3) Dieses Bundesgesetz, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (4) Eine Betrauung der WBIB gemäß § 2 Abs. 1, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß § 2 Abs. 2 beantragt worden ist…
§ 2 Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB
… 1 Z 11 BWG sein. Im Fall der Führung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten. (3) Der Geschäftsgegenstand der WBIB darf ausschließlich 1. die Durchführung des Kapitalfinanzierungsgeschäftes, 2. des Garantiegeschäftes, 3. die Vergabe von Krediten und Darlehen (Kreditgeschäft), 4. die Vergabe und Verwaltung von Förderungen durch Gebietskörperschaften oder…