Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.
WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 8 Errichtungserklärung
…Errichtungserklärung § 8. Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG…
§ 34 In-Kraft-Treten
… 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2025 gilt Folgendes: 1. § 2 Abs. 2, § 5, § 8, § 11 Abs. 4, § 11a, § 11b Abs. 1, § 11c, § 14 Abs. 1, §…
§ 32 Vollziehung
…soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. (2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist…
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