Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.
WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 7 Rechtsanwendung
…Rechtsanwendung § 7. Soweit dieses Bundesgesetz keine oder keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG anzuwenden.…