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Bundesgesetze
Wasserstraßengesetz
§ 6
WaStG
§ 6 Eigentum an den Geschäftsanteilen
In Kraft seit 31. Dezember 2004
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§ 6 Eigentum an den Geschäftsanteilen — WaStG
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Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.
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