WaStG
Gliederung
2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
§ 6 Eigentum an den Geschäftsanteilen
Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.
§ 6 WaStG · WaStG · Wasserstraßengesetz
…Eigentum an den Geschäftsanteilen § 6. Die Geschäftsanteile stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.…
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