§ 29 Kollektivvertragsfähigkeit
In Kraft seit 31. Dezember 2004
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WaStG
Gliederung
3. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen
§ 29 Kollektivvertragsfähigkeit
Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG zu.
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