§ 27 Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
In Kraft seit 31. Dezember 2004
Up-to-date
Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
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