(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hat an die Gesellschaft für die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse gelegener Betriebszwecke (Planungs- und Überwachungsaufgaben, Hydrografie, Kennzeichnung der Wasserstraße, Datenmanagement und Grundlagen des Messwesens, Verwaltungsagenden der Donauhochwasserschutzkonkurrenz, Wehraufsicht, den Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten (RIS) und ständige Binnenschifffahrts-Entwicklungsaufgaben für das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) entstehen, ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens jährlich einen Jahrespauschalbetrag in der Höhe von 5 500 000 Euro zu leisten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 86/2025)
(3) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, kann der Gesellschaft nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel Abgeltungen für die operative Abwicklung der laufenden Wasserstraßenerhaltung sowie von projektbezogenen Aufgaben zur Verfügung stellen.
(4) Zusätzlich zu den Abgeltungen kann der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel eine Erhöhung der Ausgaben unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(5) Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Abs. 1 und 3 stammen, ist zulässig.
WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 18 Abgeltung durch den Bund
…Abgeltung durch den Bund § 18. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hat an die Gesellschaft für die jährlichen Ausgaben, die für die Durchführung und…
§ 34 In-Kraft-Treten
… 2 und 3, die §§ 11a bis 11c samt Überschriften, § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung…
§ 32 Vollziehung
… 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.…
§ 14 Aufsichtsrat
…gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. (4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.…