Dieses Bundesgesetz regelt Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung auf Wasserstraßen (§ 15 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997) sowie auf der March oberhalb von Fluss-km 6,0 und der Thaya von der Mündung in die March bis Bernhardsthal einschließlich der Arme, Seitenkanäle und Verzweigungen dieser Gewässer, soweit sie mit dem Hauptgewässer unmittelbar in Verbindung stehen, sowie einschließlich der wasserbautechnischen Anlagen, wie z. B. Uferbauten, Buhnen, Leitwerke, Schwellen und Durchlässe.
Rückverweise
WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 3 Grundsätze der Wasserstraßenerhaltung
…1) Die Wasserstraßen sind derart zu planen, zu errichten und instand zu halten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften von allen Benützern…
§ 2 Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
…1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß § 1 insbesondere: 1. Regulierung, Instandhaltung und Ausbau der Gewässer; 1a. Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und…
§ 21 Amtshaftung und Organhaftpflicht
…1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Gesellschaft oder von anderen Personen im Auftrag der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben…