§ 9 Firmenbuch
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
§ 9 Firmenbuch — WAG 2018
Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.
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