BundesrechtBundesgesetzeWertpapieraufsichtsgesetz 2018§ 9

§ 9Firmenbuch

Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.