§ 7 Anwendung des BWG
In Kraft seit 01. Februar 2023
Up-to-date
Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz und § 96.
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