§ 59 Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
§ 59 Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien — WAG 2018
(1) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegen.
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