BundesrechtBundesgesetzeWertpapieraufsichtsgesetz 20182. Hauptstück Organisatorische Anforderungen6. Abschnitt Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen§ 58

§ 58Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen

In Kraft seit 03. Januar 2018
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