BundesrechtBundesgesetzeWertpapieraufsichtsgesetz 20182. Hauptstück Organisatorische Anforderungen5. Abschnitt Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden§ 54

§ 54 Bedingungen für die Erbringung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen für Rechtsträger durch Dritte

In Kraft seit 30. Oktober 2026
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