BundesrechtBundesgesetzeWertpapieraufsichtsgesetz 20182. Hauptstück Organisatorische Anforderungen5. Abschnitt Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden§ 51

§ 51Gewährung und Annahme von Vorteilen

In Kraft seit 03. Januar 2018
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