§ 49 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen
In Kraft seit 09. April 2022
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§ 49 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen — WAG 2018
Rückverweise
Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen
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