§ 44 Berichte von Abschlussprüfern
In Kraft seit 03. Januar 2018
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§ 44 Berichte von Abschlussprüfern — WAG 2018
Ein Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass seine Abschlussprüfer oder Prüfer gemäß § 72 Abs. 3 der FMA mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der Vorkehrungen, welche gemäß den §§ 38 bis 43 getroffen wurden, erstatten. Die Vorschriften über die Haftung des Abschlussprüfers gemäß § 275 UGB sind sinngemäß anzuwenden.
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