BundesrechtBundesgesetzeWertpapieraufsichtsgesetz 20182. Hauptstück Organisatorische Anforderungen2. Abschnitt Auslagerung und Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern und Wertpapiervermittlern§ 35

§ 35 Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger

In Kraft seit 03. Januar 2018
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§ 35 Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger — WAG 2018 | GesetzeFinden.at