§ 32 Risikomanagement und interne Revision
In Kraft seit 17. Januar 2025
Up-to-date
§ 32 Risikomanagement und interne Revision — WAG 2018
Ein Rechtsträger hat über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung zu verfügen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden