§ 32 Risikomanagement und interne Revision
In Kraft seit 17. Januar 2025
Up-to-date
WAG 2018
Gliederung
2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen
1. Abschnitt Organisation
§ 32 Risikomanagement und interne Revision
Ein Rechtsträger hat über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung zu verfügen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden