§ 107 Bindende Vermittlung
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen
1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
2. um einen Informationsaustausch im Sinne des § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
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