(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:
1. die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;
2. die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;
3. die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.
(2) Das 2. und 3. Hauptstück gelten für Zahlungsdienstleister. Das 4. Hauptstück gilt für Kreditinstitute.
(3) Dieses Bundesgesetz ist auf die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, die Europäische Zentralbank, die Österreichische Nationalbank und auf Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4 und 5, 24, 27 und 28 sind auf Kreditinstitute nicht anzuwenden, die
1. keine anderen Zahlungskonten als solche mit grundlegenden Funktionen anbieten,
2. Rahmenverträge über solche Konten ausschließlich mit Verbrauchern abschließen, die nach der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 erlassenen Verordnung besonders schutzbedürftig sind, und
3. dem Verbraucher zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Diensten eine unabhängige Finanzbildung bereitstellen, um den verantwortungsvollen Umgang des Verbrauchers mit seinen Finanzmitteln zu fördern.
Rückverweise
VZKG · Verbraucherzahlungskontogesetz
§ 23 Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen
…AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie einem Verbraucher ohne Aufenthaltsrecht zu, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist. (3) Der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen an dem Kreditinstitut abhängig gemacht werden, es sei…