§ 13 Datenverwendung
In Kraft seit 31. Oktober 2018
Up-to-date
Die Bundesarbeitskammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß den Bestimmungen des § 11 zu verarbeiten und an die Benutzer des für den Entgeltvergleich zur Verfügung stehenden Berechnungstools zu übermitteln.
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