Dieses Bundesgesetz regelt
1. Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten verlangten Entgelte erteilen müssen;
2. den Betrieb einer Website, die einen Vergleich der in Österreich für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglicht, durch die Bundesarbeitskammer;
3. Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Verbraucher treffen;
4. die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen hat, und die Bedingungen, zu denen der Verbraucher ein solches Konto nutzen kann.
Rückverweise
VZKG · Verbraucherzahlungskontogesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; 2. „mit rechtmäßigem Aufenthalt…
§ 27 Rahmenverträge und Kündigung
…1) Rahmenverträge über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen den Bestimmungen des ZaDiG 2018, sofern in Abs. 2 bis 4 nichts anderes vorgesehen ist…