Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies ist jedoch unzulässig, wenn
1. in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
2. ein weisungsfrei gestelltes Organ
belangte Behörde ist.
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 46 Beschwerde
…gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen. (3) Gemäß § 19 VwGVG kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung…