BundesrechtBundesgesetzeVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen§ 69

§ 69

In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date