§ 69
In Kraft seit 01. März 2013
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VwGG
Gliederung
II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen
§ 69
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit vor dem antragstellenden Gericht gilt auch für das Verfahren nach diesem Unterabschnitt.
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