§ 66
In Kraft seit 05. Januar 1985
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VwGG
Gliederung
II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungssachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen
§ 66
Die Durchführung einer Verhandlung bleibt dem Gerichtshof überlassen.
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