VStG
Gliederung
IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten Tilgung der Strafe
§ 62
Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.
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