§ 53e Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
§ 53e Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen — VStG
§ 53e Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen — VStG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40205654
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.
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