§ 53e Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.
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