§ 53e Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
In Kraft seit 01. Januar 2019
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VStG
Gliederung
III. Teil: Strafvollstreckung Vollzug von Freiheitsstrafen
§ 53e Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
(1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.
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